AGB

1. Geltung

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer (FRUCOTEC SRL) und dem Auftraggeber und sind für den Auftraggeber ab dem Zeitpunkt verbindlich, an dem dieser eine Bestellung bei FRUCOTEC SRL aufgibt.

1.2 Sie gelten ebenfalls für alle zukünftigen Verträge, die zwischen dem Auftragnehmer (FRUCOTEC SRL) und dem Auftraggeber geschlossen werden.

1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht oder nur teilweise, wenn die Parteien im Einzelfall oder hinsichtlich einzelner Vertragsklauseln schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen haben.


2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

2.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil des Vertrages, selbst wenn der Auftragnehmer diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.


3. Eigentumsvorbehalt und Zahlungsbedingungen / Vertragsstrafen, Rechnungen, Anzahlungen und Zahlungen

3.1 Vom Auftragnehmer hergestellte oder gelieferte Fahrzeuge und Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers. Wird eine Ratenzahlung schriftlich vereinbart und befinden sich die Gegenstände bereits im Besitz oder in der Verfügungsmacht des Auftraggebers, dürfen sie vom Auftragnehmer jederzeit und an jedem Ort auf Kosten des Auftraggebers entfernt werden, ohne dass Einwände des Auftraggebers zulässig sind.

3.2 Der Käufer darf die Zahlung des Kaufpreises unter keinen Umständen verzögern oder verweigern; jede Einwendung ist ausgeschlossen.

3.3 Ein Zahlungsverzug von mehr als acht Tagen ab Rechnungsdatum berechtigt den Auftragnehmer, die ausstehenden Beträge ohne weitere Mahnung gerichtlich geltend zu machen und seine eigenen vertraglichen Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen.

3.4 Nach dreißig Tagen Verzug in der Annahme gilt der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer als von Rechts wegen aufgelöst. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Fahrzeug oder den Gegenstand endgültig zu behalten (einschließlich des Rechts zur Weiterveräußerung) sowie geleistete Anzahlungen einzubehalten, unbeschadet seines Rechts auf weitergehenden Schadenersatz.

3.5 Der Auftraggeber kann bis spätestens zum Produktionsbeginn des Fahrzeugs oder Gegenstands durch schriftliche Mitteilung per Fax oder PEC vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines Rücktritts ist der Auftragnehmer berechtigt, die schriftlich (per Fax oder PEC) mitgeteilte Rücktrittsgebühr sowie bereits fällige Anzahlungen gemäß Art. 3.3 dieser AGB einzubehalten oder einzufordern.


4. Liefertermine und Lieferfristen

4.1 Liefertermine und Lieferfristen, ob verbindlich oder unverbindlich, müssen schriftlich festgelegt werden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer zehn Tage nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins bzw. einer unverbindlichen Lieferfrist zur Lieferung auffordern; der Auftragnehmer ist jedoch zu keinerlei Schadenersatz wegen Lieferverzugs oder Nichteinhaltung verpflichtet.


5. Gewährleistung

5.1 Ist eine Leistung des Auftragnehmers mangelhaft, kann der Auftraggeber per Fax oder PEC Nacherfüllung verlangen. Wird der Mangel durch die Nacherfüllung nicht behoben, kann der Auftraggeber die Vergütung des Auftragnehmers mindern. Vorbehaltlich der nachfolgenden Haftungsregelungen bestehen keine weiteren Gewährleistungsansprüche.

5.2 Ein offensichtlicher Mangel ist innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Gewährleistungsfrist per Fax oder PEC zu melden. Ein offensichtlicher Mangel ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Prüfung der erbrachten Leistung erkennbar ist.

5.3 Die Mängelanzeige ist nur wirksam, wenn sie schriftlich per Fax oder PEC erfolgt. Nach der Anzeige ist das Fahrzeug oder der Gegenstand dem Auftragnehmer unverzüglich zur Überprüfung bereitzustellen; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.


6. Haftung bzw. Haftungsausschluss

6.1 Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden ist ausgeschlossen, sofern der Schaden auf einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung beruht und die verletzte Pflicht keine wesentliche Vertragspflicht ist.

6.2 Bei Übergabe des Fahrzeugs oder Gegenstands erhält der Auftraggeber eine ausführliche Einweisung, die dieser schriftlich bestätigt. Ab diesem Zeitpunkt ist der Auftragnehmer von seiner Verantwortung befreit und haftet nicht für fahrlässige oder fehlerhafte Handlungen des Auftraggebers.

6.3 Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer nicht für Schadensersatzansprüche jeglicher Art aufgrund unsachgemäßer Bedienung oder Handhabung der hergestellten Fahrzeuge oder Gegenstände.


7. Weitere Bestimmungen

7.1 Mit Unterzeichnung des Vertrages/Auftrags bestätigt der Kunde, dass er den Vertrag sowie diese AGB gelesen und verstanden hat und die darin enthaltenen Bestimmungen uneingeschränkt akzeptiert.

7.2 Für den Vertrag gilt italienisches Recht.

7.3 Für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit oder Ausführung dieses Vertrages ist das Landesgericht Bozen zuständig; für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Friedensrichters fallen, ist das Friedensgericht Meran zuständig.

7.4 Mündliche Nebenabreden zum Vertrag sind unwirksam. Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

7.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, einschließlich dieser AGB, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


Im Sinne der Art. 1341 Abs. 2 und 1342 ZGB erkennen die Vertragsparteien ausdrücklich die folgenden Klauseln an:

Art. 3.1 und 3.2 (Beschränkung der Einwendungsbefugnis),
Art. 3.3 (Befugnis zur Aussetzung der Vertragserfüllung),
Art. 3.6, 5.2 und 5.3 (Verfallsklauseln zum Nachteil des Kunden),
Art. 6 (Haftungsbeschränkungen).